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Vorschrift

EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Übergang 2027 bei der CE-Kennzeichnung rückt näher

Ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebrachte Maschinen werden mit einem erweiterten Geltungsbereich für digitale Sicherheitsbauteile, Software und Cyberrisiken bewertet.

Die Maschinenverordnung ersetzt die Maschinenrichtlinie und gilt unmittelbar: Es muss nicht auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht gewartet werden. Die Grundlogik bleibt erhalten, die Anforderungen werden auf zunehmend digitale Maschinen ausgeweitet.

Zu den Neuerungen gehören Themen wie die Sicherheitsauswirkung von Software-Updates, Cybersicherheit und KI-haltige Steuerungssysteme. Auch die Liste der Hochrisikomaschinen und die Konformitätsbewertungswege wurden neu geordnet.

Bis zum Übergangsdatum wird nach der bestehenden Regelung in Verkehr gebracht; für nach diesem Datum in Verkehr gebrachte Maschinen gilt die neue Verordnung. Die Überprüfung der technischen Unterlagen kann eine Designänderung erfordern und sollte daher früh beginnen.

20. Januar 2027: ein einziges Datum, keine Zusatzfrist

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wird am 20. Januar 2027 verpflichtend. Das Wesentliche an diesem Datum ist, dass keine Übergangsfrist folgt: Mit dem vollen Beginn der Anwendung der Verordnung wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG am selben Tag unanwendbar.

Die in vielen anderen EU-Verordnungen übliche Flexibilität "Sie können noch eine Weile mit dem alten Rahmen fortfahren" gibt es hier nicht. Ist die Konformitätsakte am 20. Januar 2027 nicht gemäß der neuen Verordnung bereit, darf das Produkt an diesem Tag nicht in Verkehr gebracht werden.

Dass eine Richtlinie zu einer Verordnung wird, bedeutet auch, dass die Umsetzungsphase in nationales Recht entfällt: Die Regeln gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar und mit identischem Wortlaut.

Anhang I neu gefasst: Hochrisikomaschinen

Anhang I der Verordnung listet Maschinen auf, die eine besondere Konformitätsbewertung mit Beteiligung einer benannten Stelle erfordern. Die Liste ist in zwei Teile gegliedert, und diese Gliederung bestimmt direkt den zu verfolgenden Weg.

Für Kategorien in Teil A ist die Beteiligung einer benannten Stelle in jedem Fall verpflichtend. In Teil B ist der Weg flexibler: er hängt vom Status der harmonisierten Normen ab.

Zu den verfügbaren Verfahren gehören EU-Baumusterprüfung, umfassende Qualitätssicherung und Einzelprüfung. Welches gewählt wird, ist nicht nur eine technische Präferenz, sondern eine Entscheidung, die zusammen mit Produktionsvolumen und Produktvielfalt bewertet werden muss.

Die Software- und KI-Seite

Die meistdiskutierte Neuerung der Verordnung ist, dass KI-Systeme mit Sicherheitsfunktion die Maschine nach Anhang I zur Hochrisikomaschine machen. Diese Definition schließt die Eigenerklärung aus und macht eine Bewertung durch eine benannte Stelle verpflichtend.

Das Ergebnis ist eine Situation, in der eine Designentscheidung den Konformitätsweg ändert: Die Übertragung einer Sicherheitsfunktion an einen lernenden Algorithmus lenkt die Akte auf einen völlig anderen Kurs. Die Entscheidung sollte daher nicht nur im Konstruktionsmeeting, sondern zusammen mit der Konformitätsplanung getroffen werden.

Cybersicherheit gehört ebenfalls zu den Themen der Verordnung: Der Schutz der Sicherheitsfunktionen der Maschine vor absichtlicher Manipulation steht nun als ausdrückliche Anforderung.

Wann mit der Vorbereitung auf 2027 begonnen werden sollte

Die Kapazität benannter Stellen ist eine begrenzte Ressource, und die Wartezeiten verlängern sich, je näher der Termin rückt. Wird der Antrag für ein Ek-I-Produkt auf die letzten Monate verschoben, entsteht direkt das Risiko, zum Stichtag nicht bereit zu sein.

Auch bei Produkten außerhalb des Anhangs I gibt es Arbeit: Risikobewertung, technische Unterlagen und Betriebsanleitung müssen anhand der Struktur der neuen Verordnung überprüft werden. Dies ist eine Aktualisierung der bestehenden Akte, keine Arbeit von Grund auf, aber nicht in einer Sitzung erledigt.

Was die neue Maschinenregelung geändert hat

Der Kerngrund für die Erneuerung des Maschinenrechts ist technologisch: Maschinen sind nicht mehr nur Strukturen mit mechanischer Gefährdung, sondern softwaregesteuerte, lernende und vernetzte Systeme geworden.

Das neue Regelwerk hat daher softwarebedingte Risiken, KI-haltige Sicherheitsfunktionen und Cybersicherheit ausdrücklich in den Geltungsbereich aufgenommen. Wird eine Sicherheitsfunktion durch Software realisiert, ist deren Zuverlässigkeit nun Teil der Maschinensicherheit.

Die zweite strukturelle Änderung ist die Erneuerung der Hochrisikomaschinenliste und die Klärung der Rolle der benannten Stelle bei diesen Maschinen. Manche zuvor der Herstellererklärung offenstehenden Kategorien können nun in den Bereich der Stelle fallen.

Digitalisierung der technischen Unterlagen

Das neue Regelwerk erlaubt die digitale Bereitstellung von Betriebsanleitung und Konformitätserklärung; dies ist jedoch keine Befreiung: Die Bereitstellung einer gedruckten Kopie auf Nutzerwunsch und die Zugänglichkeit der Sicherheitsinformationen bleiben erhalten.

Die praktische Voraussetzung der digitalen Bereitstellung ist die dauerhafte Zugänglichkeit: Der Link muss während der gesamten Produktlebensdauer funktionieren, und der Inhalt muss versionskontrolliert bleiben. Ein defekter Link entspricht einer fehlenden Anleitung.

Die Sprachanforderung ändert sich nicht: Informationen werden in der Amtssprache des Mitgliedstaats bereitgestellt, in dem das Produkt verkauft wird.

Die in der Übergangszeit zu leistende Arbeit

Übergang bedeutet nicht eine pauschale Neubewertung bestehender Maschinen: Maschinen, die bis zu einem bestimmten Datum nach der alten Regelung in Verkehr gebracht wurden, verbleiben in ihrem eigenen Regime.

Die Wirkung zeigt sich bei Neukonstruktionen und bei Maschinen mit einer wesentlichen Veränderung. Der Begriff "wesentliche Veränderung" ist in dieser Regelung entscheidend: Ändert sich die Funktion, das Sicherheitssystem oder der Verwendungszweck einer Maschine, kann die verändernde Partei in die Position eines neuen Herstellers rücken.

Die kontrollierbaren Vorbereitungspunkte sind: Erweiterung der Risikobewertung um Software- und Cybersicherheitsaspekte, Dokumentation des Zuverlässigkeitsniveaus der Sicherheitsfunktionen und Abgleich des Produktportfolios mit der Hochrisikoliste.

Was ist zu tun?

  1. 1Klassifizieren Sie Ihr Produktportfolio anhand der Anhangslisten der neuen Verordnung.
  2. 2Erweitern Sie Ihre Risikobewertung um Software- und Cybersicherheitsthemen.
  3. 3Prüfen Sie, ob sich Ihr Konformitätsbewertungsweg geändert hat.

Dieser Artikel dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wie eine Vorschrift auf Ihr Produkt angewendet wird, hängt von den technischen Merkmalen des Produkts und dem Zielmarkt ab; der genaue Geltungsbereich kann nur durch Prüfung des Produkts bestimmt werden.

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